Verhaltenskodex zur Einhaltung der Anforderungen im Bereich der menschenrechtlichen Sorgfalt von Unternehmen

Präambel

Die GEBA-Autoteile GmbH unterliegt aufgrund der Anzahl der bei ihr beschäftigen Mitarbeiter nicht den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (§ 1 Abs. 1 LkSG).

Dennoch bekennt sich die GEBA-Autoteile GmbH zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung und legt Wert auf eine Einhaltung solcher Standards auch bei ihren Zulieferern, ganz gleich, welcher Größe und welchen Standorts. Die GEBA-Autoteile GmbH sichert in diesem Zusammenhang zu, dass die nachstehenden Sorgfaltspflichten von ihr und ihren Mitarbeitern freiwillig eingehalten werden und die GEBA-Autoteile GmbH auch künftig in die Nachhaltigkeit dieser Grundsätze bei der Produktion von Waren und dem Anbieten von Dienstleitungen Wert legen wird.

Der nachstehende Verhaltenskodex orientiert sich hierbei insbesondere an nationalen Gesetzen und Vorschriften wie dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie internationale Übereinkommen wie der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, der Leitlinien über Kinderrechte und unternehmerisches Handeln, der Leitlinien der Vereinten Nationen Wirtschaft und Menschenrechte, der internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie dem Global Compact der Vereinten Nationen. Eine unabhängige Verpflichtung zur Einhaltung der in den vorgenannten gesetzlichen Grundlagen dargestellten Maßnahmen durch die GEBA-Autoteile GmbH geht mit dieser Erklärung nicht einher.

1. Menschenrechte

1.1. Verbot von Kinderarbeit

Die GEBA-Autoteile GmbH verurteilt jede Form der Kinderarbeit. Deshalb duldet die GEBA-Autoteile GmbH generell, d.h. in keiner Phase der Produktion die Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei unabhängig hiervon das Beschäftigungsalter 15 Jahre niemals unterschreiten darf. Vorstehende Verpflichtung umfasst auch das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren. Schlimmste Formen der Kinderarbeit sind insbesondere alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnliche Praktiken sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit und sämtliche Arbeit, welche ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist. Die GEBA-Autoteile GmbH setzt sich auch bei Ihren Zulieferern und mittelbaren Vorlieferanten dafür ein, dass diese sich dem Verbot jeglicher Kinderarbeit unterwerfen und diese Bedingung auch im Umfeld der Beschaffung von Rohstoffen und Material eingehalten wird.

1.2. Ausschluss von Zwangsarbeit

Die GEBA-Autoteile GmbH duldet keine Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit. Das Verbot der Zwangsarbeit umfasst unter anderem jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat sowie jegliche Art von Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und/oder Erniedrigungen. Die GEBA-Autoteile GmbH setzt sich ferner ein für ein Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte die Gefahr besteht, dass Mitarbeitende einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zugeführt werden, Leib oder Leben verletzt werden oder die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt wird.

1.3. Gesundheitsschutz / Sicherheit am Arbeitsplatz

Die GEBA-Autoteile GmbH hält die geltenden Arbeitsschutzvorschriften strengstens ein. Daher werden sowohl die GEBA-Autoteile GmbH als auch ihre Zulieferer auf die nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes besonders achten, insbesondere dann, wenn durch eine Missachtung solcher Bestimmungen die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen könnten. Dies schließt ein, dass offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel vermieden werden, dass geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden, dass Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung getroffen werden, welche insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen eintreten können und dass die ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten vermieden wird, sofern diese zu einem Risiko für die Sicherheit der Beschäftigten oder dritter Personen zu führen geeignet ist.

1.4. Vereinigungsfreiheit

Die GEBA-Autoteile GmbH setzt sich dafür ein, dass ihre Mitarbeiter und die der Lieferanten frei sind in der Gründung und dem Beitritt zu Arbeitnehmervereinigungen, Koalitionen und sonstigen Organisationen, insbesondere, dass Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zusammenzuschließen oder diesen beitreten können, dass die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen oder Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden und dass Gewerkschaften sich frei und in Übereinstimmung mit dem Recht des Beschäftigungsortes betätigen dürfen, wovon auch das Recht zum Streik und das Recht auf Kollektivverhandlungen eingeschlossen ist. Arbeitnehmende werden nicht aufgrund von Gründung, Beitritt oder Mitgliedschaft in einer solchen Organisation diskriminiert.

1.5. Diskriminierungsverbot

Die GEBA-Autoteile GmbH lehnt jede Art der Diskriminierung am Arbeitsplatz ab. Hierunter wird jede Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung und sonstiger persönlicher oder körperlicher und geistiger Merkmale verstanden. Hierunter fällt aber auch die Ungleichbehandlung durch Zahlung eines ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.

1.6. Faire Entlohnung

Die GEBA-Autoteile GmbH setzt sich für einen fairen Lohn ein. Dies umfasst insbesondere das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns, welcher sich mindestens nach dem im anwendbaren Recht festgelegten Mindestlohn bemisst. Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind nicht zulässig. Die GEBA-Autoteile GmbH setzt sich dafür ein, dass die Arbeitnehmenden eine klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung und die Höhe ihres Entgelts erhalten.

1.7. Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen

Die GEBA-Autoteile GmbH setzt sich für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen ein und verurteilt jeden widerrechtlichen Entzug natürlicher Lebensgrundlagen von Menschen. Die GEBA-Autoteile GmbH untersagt mithin jegliche Handlung, welche eine schädliche Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder übermäßigen Wasserverbrauch herbeiführt, welcher die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung beeinträchtigt oder einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt, einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder die Gesundheit einer Person zu schädigen imstande ist. Hierunter fällt schließlich auch das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer oder mehrerer Personen sichert.

2. Ökologische Verantwortung

2.1. Umgang mit Abfällen und gefährlichen Stoffen

Die GEBA-Autoteile GmbH setzt sich dafür ein, dass vermeidbare umweltbezogene Risiken vermieden werden. Deshalb wird die GEBA-Autoteile GmbH insbesondere die Vorschriften aus dem Minamata-Übereinkommen, dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POPs) und dem Basler Übereinkommen zur Ausfuhr gefährlicher Abfälle einhalten und die Einhaltung dieser Bestimmungen auch bei ihren Lieferanten anmahnen.

Die Einhaltung dieser Vorschriften bedeutet insbesondere

  • das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten sowie ein Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen und auch der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Minamata-Übereinkommens;
  • das Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien über persistente organische Schadstoffe (POPs) sowie der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen nach dem Stockholmer Übereinkommen;
  • das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle nach dem Basler Übereinkommen

3. Umsetzung der Anforderungen

Die GEBA-Autoteile GmbH setzt sich dafür ein, dass in ihrem Unternehmen und in ihren Lieferketten die in diesem Verhaltenskodex festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachtet werden mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden.

In diesem Zusammenhang wird die GEBA-Autoteile GmbH ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten sowie eine Risikoanalyse durchführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei ihren unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln. In diesem Zusammenhang hält die GEBA-Autoteile GmbH auch angemessene unternehmensinterne Beschwerdeverfahren vor, die es ermöglichen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind.

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